§ 17 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

2. Abschnitt

Personelle Voraussetzungen

§ 17

Pflege und Betreuung

(1) Vor jeder Aufnahme einer Bewohnerin oder eines Bewohners hat von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, ein Assessment zu erfolgen, ob für die jeweilige Pflegeabhängigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers die Struktur des Hauses geeignet ist.

(2) Die Pflege und Betreuungsmaßnahmen sind entsprechend der beruflichen Qualifikation und Sorgfaltspflicht und der erforderlichen Ressourcen interdisziplinär durchzuführen und zu dokumentieren.

(3) Die Pflege hat im Sinne einer ganzheitlichen individuellen, bedürfnisorientierten, reaktivierenden Gesundheits- und Krankenpflege, unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen, emotionalen und sozialen Bedürfnisse und Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedarfsgerecht im Rahmen einer Bezugspflege zu erfolgen.

(4) Die Organisation und Durchführung der Pflege und Betreuung hat nach evidenzbasierten Erkenntnissen der Pflegewissenschaft zu erfolgen. Ein Pflege- und Betreuungskonzept sowie Gewaltpräventionskonzept ist alle fünf Jahre von hierfür qualifiziertem Personal auf Grundlage praxistauglicher, etablierter und umsetzbarer Erneuerungen, die durch evidenzbasierte Erkenntnisse der Pflegewissenschaft untermauert sind und die eine Qualitätsverbesserung herbeiführen, zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation anzupassen.

(5) Gedächtnis-, Kontinenz-, Wahrnehmungs-, Kommunikations-, Selbstsicherheits-, Selbstständigkeits- und Bewegungstraining ist mit den Bewohnerinnen und Bewohnern durchzuführen.

(6) Eine hinreichende Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse sowie der Menschenwürde und Selbstständigkeit ist sicherzustellen. Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sind mit der Bewohnerin oder dem Bewohner und, wenn diese nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig sind, mit der Erwachsenenvertreterin oder dem Erwachsenenvertreter zu besprechen.

(7) Ein Aktivitätenplan ist regelmäßig, zumindest einmal pro Monat, zu erstellen und in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Besucherinnen und Besucher auszuhängen.

(8) Im Sinne des Risk-Managements ist eine Dokumentation zu führen, aus welcher Statistiken und Kennzahlen abgeleitet werden können. Das Risk-Management umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erkennung, Analyse, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle von Risiken. Darunter fallen die Formulierung von Zielsetzungen, Erhebung von Ursachen, Ableitung von Maßnahmen und eine quantitative und qualitative Erfassung und Dokumentation. Es sind Ursachenanalysen durchzuführen und die entsprechenden Gegensteuerungsmaßnahmen samt Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzunehmen.

(9) Arzneimittel und Suchtmittel müssen versperrt und bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.

(10) Flüssige Arzneimittel und Salben sind beim erstmaligen Öffnen mit dem Anbruchsdatum zu versehen.

(11) Ein Speiseplan ist in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar auszuhängen. Bei der Erstellung ist auf die individuellen Bedürfnisse und Erfordernisse der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen. Folgende Verpflegungsvarianten sind anzubieten:

  1. 1. Normalkost mit mindestens zwei Menüs zur Auswahl,
  2. 2. Schonkost (geeignet für Leber, Galle, Magen und Darm),
  3. 3. Diabetikerkost,
  4. 4. Reduktionskost und
  5. 5. Pürierte Kost.

07.05.2024

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