§ 17 Bgld. SEG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2023

3. Abschnitt

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

§ 17

Einrichtungsformen

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können in folgenden Formen betrieben werden:

  1. 1. zur stationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen, oder
  2. 2. zur teilstationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen.

13.03.2023

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