3. Abschnitt
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
§ 17
Einrichtungsformen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können in folgenden Formen betrieben werden:
- 1. zur stationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen, oder
- 2. zur teilstationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen.
13.03.2023
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