§ 17 K-SGAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2024

§ 17

Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer

nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:

  1. a) die Anzeige
  1. 1. der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (§ 15 Abs. 1 lit. g),
  2. 2. (entfällt)
  3. 3. eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. d, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
  4. 4. etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel,
  1. b) den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Falle
  1. 1. des Erreichens der Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g für mindestens 15 Minuten,
  2. 2. (entfällt)
  3. 3. eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. d, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
  4. 4. etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.

(2a) Der Spieler darf seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.

(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.

(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere

  1. a) auf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, richtet,
  2. b) auf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken im Sinne des § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, sowie
  3. c) auf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des § 14 Abs. 10 besteht,

zu verzichten.

(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch die Stundung von Spieleinsätzen ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.

(5a) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch das Bereithalten technischer Geräte zur Bargeldbehebung sowie technischer Geräte zur Erbringung von Spieleinsätzen mittels bargeldloser Bezahlung im Innen- und Außenbereich der Betriebsstätte ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.

(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.

15.01.2025

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