§ 17
Zugangsordnung und Kostenersätze
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors mit Verordnung unter Bedachtnahme auf
- a) die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- b) die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und Freiheiten betroffener Personen und Dritter, wie insbesondere das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,
- c) die sonst gewährleisteten Rechte betroffener Personen und Dritter, soweit sich aus Abs. 1a nichts anderes ergibt, sowie
- d) die archivwissenschaftlichen Grundsätze
- in einer Zugangsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erlassen.
(1a) Die Zugangsordnung hat insbesondere zu regeln:
- a) die Arten und die Bedingungen des Zugangs zu Archivalien, wobei für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs vorgesehen werden können;
- b) die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten beim Zugang zu Archivalien;
- c) die Bedingungen für die Herstellung von Reproduktionen;
- d) die Haftung für etwaige Schäden an durch die Anstalt zugänglich gemachte Archivalien oder an Einrichtungen der Anstalt;
- e) sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivalien, wie die Benützung der Lesesaalbibliothek, das Verhalten in den Arbeitsräumen und die Möglichkeit der Nutzung eigener oder technischer Hilfsmittel der Anstalt;
- f) die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für den Zugang zu Archivalien und den Kostenersatz für die Herstellung von Reproduktionen nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
(3) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Zugangsordnung verstoßen, kann ihr der Zugang zu den Archivalien versagt werden.
(4) Über die gänzliche oder teilweise Versagung des Zugangs zu den Archivalien im Sinne des Abs. 3 ist auf schriftlichen Antrag – unbeschadet des § 13 Abs. 3 – mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Zugangsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.
10.01.2023
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