§ 17 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 17
Bereitstellung von Informationen im Bereich
der Arbeitnehmerfreizügigkeit

(1) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in deutscher Sprache und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union unentgeltlich bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nur hinsichtlich von Informationen im Sinne des ersten Satzes, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Regelungszuständigkeit des Bundes fallen und umfasst insbesondere die in Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU ergangenen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung kann mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 oder Teilen hiervon die Gleichbehandlungsstelle betrauen.

16.11.2021

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