6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen
§ 17
Ausschreibung, Durchführung der Prüfungen
(1) Der Interessenverband hat die Ausschreibung der Prüfungstermine der Ausbildungslehrgänge und Abschlussprüfungen unter Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung rechtzeitig über die Homepage des Schischulverbandes und der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung kundzumachen.
(2) Jeder der in den §§ 7, 7d, 12, 15, 16, 16e und 20 angeführten Prüfungen ist in einem theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Sowohl bei der mündlichen als auch bei der schriftlichen Prüfung genügt die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes. Beim praktischen Teil der Prüfungen müssen immer mindestens drei Prüfer anwesend sein.
20.12.2023
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