§ 17 K-SHG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 17
Leistungen zur Sicherstellung einer Alterssicherung

Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass die soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann.

11.01.2021

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