§ 17
Meldepflichten
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 und Schadenersatzansprüche i.S.d. § 58a.
(2) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2a) Keine Pflicht zu Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.
(2b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
- 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
- 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
- gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben:
- 1. Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
- 2. Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- 3. Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
- 4. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung;
- 5. Änderungen im Zusammenhang mit einer Berufsberechtigung, insbesondere deren Entzug, Unterbrechung oder Ablauf einer Befristung;
- 6. Verlust der Dienstkleidung, eines Dienstausweises oder sonstigen Sachbehelfes;
- 7. Besitz einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, Besitz einer Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsgeld, Besitz einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Gewährung von Umschulungsgeld oder einer Entscheidung über die Einstellung der Rehabilitations- oder Umschulungsgeldzahlung jeweils unter Vorlage der Entscheidung.
24.02.2021
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