§ 17
Übergangsbestimmung
(1) Personen, die auf Grund des Fehlens einer Ausbildung keine Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden oder die innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres als Fachkräfte eingesetzt wurden, sind weiterhin Fachkräfte hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit, wenn sie eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben oder über eine einjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung abschließen, die für die betreffende Tätigkeit und Einrichtung durch diese Verordnung vorausgesetzt wird. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Aufgabe der fachlichen Leitung oder der Aufgabe der Stellvertretung der fachlichen Leitung betraut sind oder innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres betraut waren, aber die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, können weiterhin für diese Aufgabe herangezogen werden, wenn sie zumindest eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben, über die erforderliche Berufserfahrung verfügen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderliche Ausbildung abschließen. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz, des § 11 zweiter Satz und des § 12 Abs. 4 gelten nicht für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte in diesen Einrichtungen eingesetzt werden oder innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres als Fachkräfte eingesetzt wurden.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingesetzt werden, dürfen auch ohne Vorliegen der Nachweise gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 bis zur nächstmöglichen sowie zumutbaren Vorlage herangezogen werden.
(5) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden, muss ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 nur vorliegen, wenn begründete Hinweise auf Umstände bekannt sind, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen.
(6) Die § 4, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 6 sind auf Personen nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 18 Abs. 2 eingesetzt werden.
01.03.2023
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