§ 17 K-HSchG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2022

4. Abschnitt
Schutz von Hinweisgebern

§ 17
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

(1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach § 4, einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam.

(2) Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 gilt in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

(3) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahme verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Diese Ansprüche sind von der benachteiligten Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltunsmaßnahme geltend zu machen.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für

  1. a) natürliche Personen, die Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen,
  2. b) natürliche Personen im Umkreis des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
  3. c) juristische Personen im Eigentum des Hinweisgebers oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für spezifische Benachteiligungsverbote und Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.

13.12.2022

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