§ 17 K-HG

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2022

§ 17

Vorprüfung

(1) Soll eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 – ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a – neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude für eine derartige Einrichtung geändert werden, kann eine Vorprüfung durch die Landesregierung dahingehend beantragt werden, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung, das Raumangebot und die Ausstattung – soweit diese durch bauliche Vorkehrungen sicherzustellen ist und aus den vorgelegten Bauplänen und Beschreibungen ersichtlich ist – den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner, insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit und den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht.

(2) Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Angaben nach § 16 Abs. 3 lit. a, b, d und f sowie die Baupläne und Beschreibungen anzuschließen.

(3) Die Landesregierung hat mit Bescheid festzustellen, ob das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs. 1 entspricht.

(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen Fehlens von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein nach Abs. 3 festgestellt worden ist.

16.12.2022

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