§ 17 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2020

§ 17
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfungstermine für die Teilprüfungen sind der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Einzelprüfer auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Die Prüfungstermine sind der Gemeindemitarbeiterin möglichst rasch, spätestens aber zwei Wochen vor der Teilprüfung bekanntzugeben.

(2) Das Prüfungsverfahren ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die für die jeweilige Verwendung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu regeln. Insbesondere ist zu bestimmen:

  1. 1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
  2. 2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
  3. 3. ob die Prüfung mündlich und/oder schriftlich abzulegen ist,
  4. 4. die Dauer der Prüfung,
  5. 5. welche Arbeitsbehelfe die Gemeindemitarbeiterin verwenden darf und
  6. 6. die Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung bei nicht bestandener Prüfung.

(2a) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von § 15 Abs. 3 ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Gemeindemitarbeiterin berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. 1. Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der Gemeindemitarbeiterin vorhanden sein.
  2. 2. Eine Überprüfung der Identität der Gemeindemitarbeiterin hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
  3. 3. Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Gemeindemitarbeiterin sind vorzusehen.
  4. 4. Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der Gemeindemitarbeiterin auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.
  5. 5. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  6. 6. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der Gemeindemitarbeiterin auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen der Gemeindemitarbeiterin soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin hat die Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, ob bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte der Grundausbildung in der Weise anzurechnen sind, dass einzelne Teile der Prüfung nicht absolviert werden müssen.

11.12.2020

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