§ 17 GAusbV-Land

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2024

§ 17

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, ist für Bedienstete, die den Ausnahmetatbeständen des § 9a Bgld. LVBG 2013 und des § 36a LBDG 1997 unterliegen, bis 30. Juni 2026 weiterhin in Geltung und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

16.10.2024

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