§ 17
Bekanntgabe und Beurkundung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung gibt der Vorsitzende der Wahlkommission der Wahlversammlung das Wahlergebnis bekannt.
(2) Ist eine Stichwahl oder eine Losentscheidung gemäß § 15 erforderlich, ist diese im Anschluss durchzuführen.
(3) Unverzüglich nach der Angelobung des Gewählten hat das für die Organisation der Wahl zuständige Kommando die Angelobung samt Datum dem Landesfeuerwehrkommando zwecks Dokumentation in der Mitgliederverwaltung zu berichten.
(4) Über die Wahl und die Angelobung hat der Vorsitzende der Wahlkommission dem Gewählten eine Urkunde auszustellen, aus der der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode hervorgehen müssen. Die Herstellung der Urkunden obliegt dem für die Organisation der Wahl zuständigen Kommando.
01.12.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)