§ 17 Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2023

4. Abschnitt

Personelle Ausstattung

§ 17

Personalschlüssel und Personaleinsatz

(1) Für das Pflege- und Betreuungspersonal der Seniorentagesbetreuung gilt folgender Personalschlüssel:

  1. 1. max. 20% berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023,
  2. 2. mind. 35% Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung, oder Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung gemäß dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten oder Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß GuKG sowie
  3. 3. mind. 45% sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung, insbesondere Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß dem Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung.

(2) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal für die Seniorentagesbetreuung richtet sich nach dem Personalschlüssel gemäß Abs. 1 und der Anzahl der Tagesgäste. Es ist sicherzustellen, dass eine entsprechende personelle Ausstattung für zumindest gleichzeitig zwölf Tagesgäste im Sinne des § 3 Z 2 Bgld. SEG 2023 innerhalb der Öffnungszeiten gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. SEG 2023 vorliegt.

(3) Auf Basis von zwölf gleichzeitig anwesenden Tagesgästen hat eine personelle Ausstattung von insgesamt 2,66 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) vorzuliegen:

DGKP

max. 0,53

PFA/PA

mind. 0,93

Sonstiges Personal

mind. 1,2

Gesamt

2,66

  

(4) Für das Pflege- und Betreuungspersonal der mobilen Pflege und Betreuung gilt folgender Personalschlüssel:

  1. 1. max. 25% berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG,
  2. 2. mind. 35% Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung, oder Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung gemäß dem Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten oder Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß GuKG sowie
  3. 3. mind. 40% sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung, insbesondere Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß dem Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung.

(5) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal für Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung richtet sich nach dem Personalschlüssel gemäß Abs. 4 und nach der Anzahl und dem Pflege- und Betreuungsbedarf der Klientinnen und Klienten. Auf Basis von 80 zu betreuenden Personen hat eine personelle Ausstattung von insgesamt 5,97 VZÄ vorzuliegen:

DGKP

max. 1,49

PFA/PA

mind. 2,09

Sonstiges Personal

mind. 2,39

Gesamt

5,97

  

(6) Auf Basis von vier im Rahmen des Wohnen im Alter zu betreuenden Personen hat eine personelle Ausstattung von insgesamt 0,32 VZÄ Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß § 5 Bgld. SBBG vorzuliegen.

(7) Für jede Region ist funktional eine Stützpunktleitung einzusetzen. Die Stützpunktleitung hat das Personal-, Qualitäts-, Hygiene- und Beschwerdemanagement sowie die Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen. Auf Basis von 50 VZÄ Pflege- und Betreuungspersonal hat eine Stützpunktleitung im Ausmaß von 1 VZÄ vorzuliegen. Die Stützpunktleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG berechtigt ist und über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügt. Personen, die nicht über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügen, können die Funktion der Stützpunktleitung dennoch ausüben; sie haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen. Das Beschäftigungsausmaß der Stützpunktleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 1 bis 6 nicht zu berücksichtigen.

(8) Für jede Region ist funktional eine Pflegedienstleitung einzusetzen. Die Pflegedienstleitung hat alle Angelegenheiten des Pflege- und Betreuungsaufwandes sowie die Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen. Auf Basis von 50 VZÄ Pflege- und Betreuungspersonal hat eine Pflegedienstleitung im Ausmaß von 1 VZÄ vorzuliegen. Die Pflegedienstleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG berechtigt ist und über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügt. Personen, die nicht über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügen, können die Funktion der Pflegedienstleitung dennoch ausüben; sie haben die Ausbildung jedoch innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen. Das Beschäftigungsausmaß der Pflegedienstleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 1 bis 6 nicht zu berücksichtigen.

(9) Für jede Region ist ein Rufbereitschaftsdienst für Leistungen im Rahmen des Wohnens im Alter im Ausmaß von bis zu 2 VZÄ vorzusehen. Die Rufbereitschaft darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist. Das Beschäftigungsausmaß der Rufbereitschaft ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 1 bis 6 nicht zu berücksichtigen.

(10) Das Verwaltungspersonal hat die Stützpunktleitung zur Gewährleistung eines ordentlichen Betriebes, insbesondere in administrativen Angelegenheiten, zu unterstützen. Für jede Region ist Verwaltungspersonal bis zu einer Obergrenze von maximal 1,5 VZÄ einzusetzen.

07.11.2023

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