§ 17
Verweise und Umsetzungshinweis
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
08.07.2024
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