§ 17 Bgld. SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2024

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 17

Einbringung von Anträgen

(1) Anträge auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, schriftlich eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde, einer anderen unzuständigen Behörde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialunterstützung können gestellt werden:

  1. 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist;
  2. 2. für die Hilfe suchende Person:
  1. a) durch ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
  2. b) durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
  3. c) durch ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört.

(3) Für den Antrag ist das von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Formblatt, welches auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes abrufbar ist, zu verwenden.

(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind jedenfalls folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen soweit sie der zuständigen Behörde nicht elektronisch zur Verfügung stehen:

  1. 1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;
  2. 2. gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
  3. 3. zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten sechs Monate vor Antragstellung;
  4. 4. gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 Z 3.

21.02.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)