§ 17 Bgld. KBBG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2022

LGBl. Nr. 70/2019 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 55/2022

§ 17

Öffnungszeiten

(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden zu betragen.

(2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen-, Kindergartengruppen und alterserweiterten Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein.

(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 ist im Rahmen des Abs. 1 für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 bekanntgegeben wird.

(4) Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit hat jedenfalls von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt zu werden, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hinausgehend von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.

(4a) Der Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.

(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern, insbesondere wegen Berufstätigkeit, sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.

13.07.2022

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