§ 17 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

LGBl. Nr. 70/2021

§ 17

Verpflichtungen nach der Verordnung 2017/1369/EU

Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung 2017/1369/EU oder einen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, sind ausschließlich unter Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den delegierten Rechtsakten in Verkehr zu bringen.

05.10.2021

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