§ 17 Bgld. ArchivG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

5. Abschnitt

Kommunales Archivwesen

§ 17

Kommunale Archive

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Kommunalarchivgut in einem eigenen oder gemeinsam geführten kommunalen Archiv zu archivieren, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sich die Räumlichkeiten für die Verwahrung von Archivgut eignen.

(2) Die Nutzung von Kommunalarchivgut ist nach Maßgabe des 4. Abschnitts sicherzustellen. Die §§ 11 und 12 sind in Bezug auf Kommunalarchivgut sinngemäß anzuwenden.

(3) Ist eine fachgemäße Verwahrung von Kommunalarchivgut in einem kommunalen Archiv nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann das Kommunalarchivgut dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Landesarchiv erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Landesarchiv, geht das Kommunalarchivgut in das Eigentum des Landes über und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Das Kommunalarchivgut darf in begründeten Fällen im Landesarchiv in Form von Depotgut verwahrt werden. Ein allfälliger Kostenersatz für die Verwahrungstätigkeit ist vertraglich zu regeln.

21.12.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)