§ 14 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.2024

§ 14

Übergangsbestimmungen

(1) Nach den §§ 33 und 34 Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 16/2010, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.

(2) Nach dem Burgenländischen Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

13.05.2024

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