§ 14 K-StandbFpV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 14
Anrechnung von Fachprüfungen für Standesbeamte

Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen Bundesland der bestandenen Fachprüfung für Stan-desbeamten nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Prüfungskommission im Einzelfall über Antrag.

11.07.2023

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