§ 14
Heizzuschuss
Hilfe Suchenden darf auf Antrag jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden. Die Landesregierung hat jährlich für die kommende Heizperiode durch Verordnung zu regeln:
- 1. die Höhe des zu gewährenden Heizzuschusses, wobei einkommensabhängig unterschiedliche Höhen vorgesehen werden können;
- 2. die Höhe des Einkommens, bis zu welchem Heizzuschuss gewährt werden kann; dabei können unterschiedliche Grenzbeträge für den Erhalt des Heizzuschusses vorgesehen werden; die Höhe des Einkommens darf von den in § 12 normierten Beträgen im notwendigen Ausmaß zur Vermeidung sozialer Notlagen abweichen;
- 3. welche Einkünfte abweichend von § 8 nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind;
- 4. den Zeitraum der Antragstellung und die bei Antragstellung vorzulegenden Unterlagen;
- 5. die Abwicklung der Förderung.
12.06.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)