§ 14 K-SHG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 14
Heizzuschuss

Hilfe Suchenden darf auf Antrag jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden. Die Landesregierung hat jährlich für die kommende Heizperiode durch Verordnung zu regeln:

  1. 1. die Höhe des zu gewährenden Heizzuschusses, wobei einkommensabhängig unterschiedliche Höhen vorgesehen werden können;
  2. 2. die Höhe des Einkommens, bis zu welchem Heizzuschuss gewährt werden kann; dabei können unterschiedliche Grenzbeträge für den Erhalt des Heizzuschusses vorgesehen werden; die Höhe des Einkommens darf von den in § 12 normierten Beträgen im notwendigen Ausmaß zur Vermeidung sozialer Notlagen abweichen;
  3. 3. welche Einkünfte abweichend von § 8 nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind;
  4. 4. den Zeitraum der Antragstellung und die bei Antragstellung vorzulegenden Unterlagen;
  5. 5. die Abwicklung der Förderung.

12.06.2023

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