§ 14 Bgld. PBStützpVO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2024

§ 14

Dienstzimmer für Pflege- und Sozialberatung

(1) In regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer als Arbeitsplatz für die Pflege- und Sozialberatung einzurichten. Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen und versperrbaren Schränken in ausreichender Anzahl auszustatten, sodass auch Beratungen durchgeführt werden können.

(2) Zudem steht dieses Dienstzimmer dem Betriebsführer zur Verfügung, sofern es nicht von der Pflege- und Sozialberatung für Beratungsgespräche benötigt wird.

13.12.2024

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