§ 14 Bgld. SHG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

2. Abschnitt

Hilfe in Einrichtungen durch Pflege und soziale Dienste

§ 14

Gegenstand, Rechtsanspruch

(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:

  1. 1. Unterbringung in Einrichtungen (§ 15);
  2. 2. Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke (§ 16);
  3. 3. Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (§ 17);
  4. 4. Pflege und Soziale Dienste (§ 18);
  5. 5. Frauen- und Sozialhäuser (§ 19).

(2) Auf Hilfeleistungen in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Form von Pflege gemäß Abs. 1 Z 4 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.

(3) Abweichend von Abs. 2 besteht auf die Gewährung einer Hilfeleistung durch Pflege nach Abs. 1 Z 4 in Form mobiler Dienste im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, teilstationärer Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie zur vorübergehenden Unterbringung in Form einer Kurzzeitpflege im Sinne des § 4 Abs. 3 jedoch kein Rechtsanspruch; weiters handelt das Land bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 3 sowie von Hilfeleistungen nach Abs. 1 Z 5 als Träger von Privatrechten.

(4) Die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen in Form sozialer Dienste gemäß Abs. 1 Z 4 ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.

(5) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Organisationen, mit denen ein Vertragsverhältnis mit dem Land besteht, übernommen werden.

23.05.2024

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