§ 14 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 39/2024 zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 39/2024 zu Abs. 2b: LGBl. Nr. 39/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2024 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 39/2024 zu Abs. 5a: LGBl. Nr. 39/2024
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer die gemäß § 10 Abs. 2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Probenentnahme einschließlich ganzer Rebstöcke verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 5 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 5 000 Euro zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung nur verspätet, also innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Termins, an dem die Meldung zu erbringen gewesen wäre, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.
(2a) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.
(2b) Wer bei der Meldung gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 unvollständige und unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
- 1. Rebsorten anpflanzt, die nicht in einer Verordnung der Burgenländischen Landesregierung klassifiziert werden und es sich nicht um einen Versuch gemäß § 9 handelt,
- 2. Vorstufen- und Basisanlagen entgegen § 8 Abs. 1 anpflanzt oder solche bewirtschaftet oder
- 3. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 4 Versuchsanlagen anpflanzt und bewirtschaftet
- und nicht rodet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 0,60 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebfläche zu bestrafen.
(4) Wer entgegen den § 3 Abs. 2, §§ 6 und 7 die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im Rodungsbescheid gesetzten Frist nicht rodet, ist mit einer Geldstrafe von 0,60 Euro je m² zu bestrafen. Die Strafe beträgt 1,2 Euro je m², wenn die nicht genehmigte Anpflanzung nicht im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird und sie beträgt 2 Euro je m², wenn die nicht genehmigte Anpflanzung nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist nicht gerodet wird.
(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung gemäß § 6 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
(5a) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung gemäß § 7 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
(6) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(7) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
04.07.2024
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