§ 14 K-FFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

03.03.2022

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