§ 14 K-KBBEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2023

§ 14
Sicherheit und Hygiene

Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und in regelmäßigen Abständen durch hierzu geeignete Institutionen überprüfen zu lassen und verpflichtet sich, den für die Führung einer Kindertagestätte angemessenen hygienischen Standard einzuhalten.

28.06.2023

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