§ 14
Geschenkannahme
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(4) Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
- 1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
- 2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
- 3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
- 4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(5) Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß § 72a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.
(6) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
- 1. der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
- 2. diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den als solche der Vertragsbedienstete als solcher tätig ist,
- 3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
- 4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
- 5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
- 6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
08.01.2024
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