§ 14 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 14
Pflegenahversorgung

(1) Das Land kann Vorsorge für das Angebot von niederschwelligen und leicht erreichbaren Unterstützungsleistungen oder Versorgungsstrukturen in jeder Gemeinde oder gemeindeübergreifend treffen. Hierzu kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. der Einsatz von Pflegekoordinatoren zur Vermittlung bestehender Angebote im Pflege- oder Betreuungsbereich sowie zur Beratung und Unterstützung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder ihrer Angehörigen in der jeweiligen Bedarfslage sowie zur Unterstützung des Landes bei den Leistungen nach Z 2 und 3;
  2. 2. die Bedarfserhebung und Schaffung von Unterstützungs- und Versorgungsstruktur auf Gemeindeebene, wie beispielsweise Tagesstätten, betreutes Wohnen oder Hol- und Bringdienste;
  3. 3. Unterstützung ehrenamtlich tätiger Personen.

(2) Die Voraussetzungen, die konkreten Leistungen und die Abwicklung von Angeboten der Pflegenahversorgung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Landesregierung in Richtlinien näher auszuführen.

09.01.2023

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