§ 14
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist:
- 1. die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, insbesondere
- a) für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts,
- b) für die Straßenaufsichtsorgane (§ 10) sowie
- c) für Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr nach dem 3. Abschnitt;
- 2. die Landesregierung für die Straßenaufsichtsorgane (§ 10), sofern die Tätigkeit des Organes ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist;
- 3. der Bürgermeister für die Organe zur Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9).
15.05.2023
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