§ 14 Burgenländisches Rettungsgesetz 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 14

Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen

(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung kann zu diesem Zweck, sofern die anerkannten Rettungsorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, jederzeit die ordnungsgemäße Erbringung des Rettungsdienstes und finanzielle Gebarung der anerkannten Rettungsorganisationen überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über ihre Tätigkeit anfordern und Einrichtungen der Rettungsorganisationen besichtigen.

(2) Das Einsichtsrecht gemäß Abs. 1 hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Verpflichtungen zur Leistung des Rettungsdienstes zu dienen.

(3) Die Landesregierung hat, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, dieser mittels Bescheid anzuordnen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Unzulänglichkeiten erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation ersatzweise vornehmen.

(4) Die Landesregierung hat auf begründeten Antrag einer Gemeinde eine Prüfung der Tätigkeit der anerkannten Rettungsorganisation im Hinblick auf die mit dieser Gemeinde vereinbarte Übertragung der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes gemäß § 6 zu veranlassen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen.

28.03.2024

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