§ 14 Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2024

§ 14

Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluss der Kurkommission ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Die Stimmenabgabe kann entweder durch Handzeichen oder durch Aufstehen von den Sitzen erfolgen. Es bleibt jedoch der Kurkommission überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln zu beschließen.

07.03.2024

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