§ 14
Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die die für die jeweilige Verwendung erforderlichen allgemeinen und grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
(2) Die Grundausbildung ist je nach den Erfordernissen der Verwendung als
- 1. Einführungsseminar und/oder
- 2. Einführungslehrgang und/oder
- 3. modulare Ausbildung (Modullehrgang)
- zu gestalten. Durch Verordnung der Landesregierung ist die Form der Grundausbildung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse in den einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel (Abs. 1) näher zu regeln.
(3) Im Einführungslehrgang sind, soweit diese für die jeweilige Verwendung von praktischer Bedeutung sind, Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1. Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen;
- 2. Grundzüge des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinderechts) sowie der Behördenorganisation;
- 3. Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (einschließlich Controlling) und des Haushaltsrechts;
- 4. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes;
- 5. fachspezifische Inhalte.
(4) Im Modullehrgang sind die Kenntnisse in den in Abs. 3 angeführten Gebieten zu vertiefen. Durch Verordnung der Landesregierung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel (§ 13 Abs. 1) weitere Gegenstände des Modullehrganges sowie das jeweilige Unterrichtsausmaß im Einführungs- und Modullehrgang vorzusehen.
(5) (entfällt)
(6) Im Einführungsseminar sind Grundkenntnisse aus einzelnen in Abs. 4 angeführten Gebieten zu vermitteln.
(7) Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges (Abs. 2) sowie die Ablegung der Dienstprüfung gilt als Dienstzeit. Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges gelten auch dann als Dienstzeit, wenn sie in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert werden, das die Kriterien des § 13 Abs. 5a erfüllt.
17.01.2022
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