§ 14 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 14

Kinderbildungs- und –betreuungsordnung

(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.

(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4 und § 3) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über

  1. a) die Anmeldung, die Bedingungen für die Aufnahme, insbesondere für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in eine Integrationsgruppe;
  2. b) Vorschriften über den Besuch, einschließlich der Regelungen über die Übergabe der Kinder und ihre Abholung;
  3. c) die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;
  4. d) die Informationspflichten der Erziehungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit der Kinder;
  5. e) Informationen über die von den Erziehungsberechtigten für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entrichtenden Geldleistungen;
  6. f) die Reihungskriterien für die Aufnahme für den Fall, dass nicht alle angemeldeten Kinder aus Kapazitätsgründen aufgenommen werden können.

(3) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gewährleistet.

(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. § 21 Abs. 5 ist zu beachten.

(5) Die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung zu übergeben.

13.03.2023

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