§ 14
Kinderbildungs- und –betreuungsordnung
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.
(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4 und § 3) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über
- a) die Anmeldung, die Bedingungen für die Aufnahme, insbesondere für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in eine Integrationsgruppe;
- b) Vorschriften über den Besuch, einschließlich der Regelungen über die Übergabe der Kinder und ihre Abholung;
- c) die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;
- d) die Informationspflichten der Erziehungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit der Kinder;
- e) Informationen über die von den Erziehungsberechtigten für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entrichtenden Geldleistungen;
- f) die Reihungskriterien für die Aufnahme für den Fall, dass nicht alle angemeldeten Kinder aus Kapazitätsgründen aufgenommen werden können.
(3) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gewährleistet.
(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. § 21 Abs. 5 ist zu beachten.
(5) Die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung zu übergeben.
13.03.2023
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