§ 14
Personalausstattung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Anzahl und die Qualifikation des für die Pflege und Betreuung notwendigen Pflege-, Betreuungs- und Hilfspersonals in Altenwohn- und Pflegeheimen festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Pflege-, Betreuungs- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung der bewilligten Bewohnerzahl und des Pflegebedarfs zur Verfügung steht.
(2) In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an die Heimleitung und Pflegedienstleitung festzulegen.
(3) Zur Unterstützung des Personals können insbesondere Zivildienstpflichtige, ehrenamtlich tätige Personen sowie Personen, die im freiwilligen sozialen Jahr tätig sind, für Hilfsdienste herangezogen werden. Sie sind im Personalschlüssel nicht zu berücksichtigen.
13.03.2023
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