§ 14 Bgld. SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2024

§ 14

Begrenzung von Geldleistungen

(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 13 Abs. 2 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß § 4 Z 1 leben, ist mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes begrenzt.

(2) Im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Abs. 1 sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Abs. 1 ergibt.

(3) Die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß § 10 Abs. 4 von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, sind bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Abs. 2 zu kürzen.

(4) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.

21.02.2024

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