§ 14 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.2024

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 53/2024

§ 14

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter,
der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung,
Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter, die gemäß §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 15 Abs. 5 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder eines von diesem Beauftragten durch die Worte “Ich gelobe" oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst zur Entscheidung vorbehalten sind.

(5) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

04.09.2024

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