§ 14
Beschlusserfordernisse
(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beratung und Beschlussfassung im Wege einer Videokonferenz zulässig; der erste Satz gilt sinngemäß (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).
(2) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme (Art. 57 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.
18.01.2021
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