§ 14 VerbotsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2023

LGBl. Nr. 29/1994, LGBl. Nr. 28/2008, LGBl. Nr. 19/2023

§ 14

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die auf Grund dieses Gesetzes unter Befassung der Objektivierungskommission getätigten Erstaufnahmen, über Erstaufnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und über Bestellungen gemäß § 12 und Abberufungen gemäß § 13b Abs. 2 zu berichten. Insbesondere sind in diesem Bericht, im Fall der Abweichung von der durch die Objektivierungskommission vorgenommenen Reihung (§ 8), oder im Falle der Abweichung von dem von der Objektivierungskommission erstatteten Gutachten (§ 13a Abs. 2) die hiefür maßgebenden Gründe anzuführen.

15.03.2023

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