zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2021
3. Abschnitt
Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Feuerungsanlagen
§ 14
Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
- 1. sie den Durchführungsmaßnahmen nach § 15 entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Abs. 2) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 22) tragen,
- 2. sie Etiketten nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1369/EU und der auf dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Union tragen und ihnen Datenblätter auf Grund dieser Bestimmungen beigegeben worden sind und
- 3. ihnen eine schriftliche technische Dokumentation nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1369/EU und der auf dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Union beigegeben worden ist.
(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 entspricht.
(3) Ist die Herstellerin oder der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keine Bevollmächtigte oder keinen Bevollmächtigten, so hat die Importeurin oder der Importeur folgende Pflichten:
- 1. sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 entspricht und
- 2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Herstellerin oder der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Betreiberin oder der Betreiber einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet wird:
- 1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Feuerungsanlage spielen können und
- 2. das ökologische Profil der betreffenden Feuerungsanlage und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in der Durchführungsmaßnahme vorgesehen ist.
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.
(6) Mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen (zB Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte oder Kombiheizgeräte) sind zudem unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte so zu entwerfen und zu bauen, dass für eine rationelle Energienutzung gesorgt ist, die dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Dies gilt insbesondere für solche Geräte mit einer Wärmeleistung von über 400 kW.
05.10.2021
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