§ 14
Verwendung von Fondsmitteln für Investitionsprogramme
Abweichend von §§ 1 bis 2 wird die Landesregierung ermächtigt, dem Land folgende Fondsmittel zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen:
- 1. bis zum Ausmaß von 20 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung von kommunalen Investitionsprogrammen in den Gemeinden iSd § 2 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 – KIG 2020 und
- 2. im Ausmaß von zehn Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Sanierung von Fachberufsschulen.
28.06.2021
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