§ 14
Zugang zum externen Hinweisgebersystem
(1) Der Zugang zum externen Hinweisgebersystem ist für alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße in Rechtsbereichen nach § 3 erlangt haben, sicherzustellen, insbesondere für
- 1. Dienst- oder Arbeitnehmer, ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
- 2. Selbständige,
- 3. Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten,
- 4. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten,
- 5. Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Eine Meldung von Verstößen an die externe Meldestelle kann unabhängig von einer allfälligen vorherigen Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
21.04.2022
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