§ 14
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannt wurden, einschließlich deren Einstellung oder Rückforderungen, gelten die Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen.
(3) Während des Bezuges einer Wohnbeihilfe nach Abs. 2 ist die Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz auf Antrag des Fördernehmers zu bemessen. Ergibt sich aus der Neubemessung keine Minderung der Leistung gegenüber dem laufenden Bezug, ist die Wohnbeihilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes höchstens für ein Jahr zuzuerkennen. Bei einem geringeren Bezug der Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz ist die Wohnbeihilfe in bisheriger Höhe bis zum Auslaufen des Zuerkennungszeitraumes nach Maßgabe des Abs. 2 weiter zu gewähren.
(4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf die Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.
20.12.2024
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