§ 14 K-VbegG 2023

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

5. Abschnitt
Ermittlungsverfahren

§ 14
Ergebnisermittlung

(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20:15 Uhr

  1. 1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz und
  2. 2. die Summe der Eintragungen
  1. von der Landesregierung festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

27.02.2023

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