5. Abschnitt
Ermittlungsverfahren
§ 14
Ergebnisermittlung
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20:15 Uhr
- 1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz und
- 2. die Summe der Eintragungen
- von der Landesregierung festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
27.02.2023
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