§ 14 K-SpG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 14
Ausnahmen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Sportlehrertätigkeit im Rahmen

  1. a) des Dienstes des Bundesheeres, der Bundespolizei und der Zollorgane;
  2. b) des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne des Art. 14 und 14a B-VG und der Universitäten sowie ausländischer Schulen und Universitäten, die mit den inländischen Einrichtungen vergleichbar sind;
  3. c) einer von einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung als Sportlehrer;
  4. d) des satzungsgemäßen Zweckes von Jugendorganisationen, Sportvereinen und alpinen Vereinen, wenn dabei
  1. 1. die Sportlehrertätigkeit ausschließlich durch Mitglieder für Mitglieder der betreffenden Organisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und
  2. 2. weder den Mitgliedern, die die Sportlehrertätigkeit ausüben, noch der betreffenden Organisation oder dem Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(2) Die Vorschriften über Schischulen sowie die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.

12.09.2022

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