§ 14
Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Sportlehrertätigkeit im Rahmen
- a) des Dienstes des Bundesheeres, der Bundespolizei und der Zollorgane;
- b) des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne des Art. 14 und 14a B-VG und der Universitäten sowie ausländischer Schulen und Universitäten, die mit den inländischen Einrichtungen vergleichbar sind;
- c) einer von einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung als Sportlehrer;
- d) des satzungsgemäßen Zweckes von Jugendorganisationen, Sportvereinen und alpinen Vereinen, wenn dabei
- 1. die Sportlehrertätigkeit ausschließlich durch Mitglieder für Mitglieder der betreffenden Organisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und
- 2. weder den Mitgliedern, die die Sportlehrertätigkeit ausüben, noch der betreffenden Organisation oder dem Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.
(2) Die Vorschriften über Schischulen sowie die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
12.09.2022
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