2. Abschnitt
Verbot der Diskriminierung in sonstigen Bereichen
§ 14
Diskriminierungsverbot
(1) Den in Abs. 2 genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten
- 1. Soziales,
- 2. Gesundheit,
- 3. Bildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung,
- 4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie
- 5. Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
- jegliche Diskriminierung von Personen sowie Belästigung im Sinne des § 4 wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes verboten.
(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für
- 1. die Organe des Landes,
- 2. die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3. die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften,
- 4. die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, im Rahmen dieser Beauftragung und
- 5. sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit deren Tätigkeit in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.
16.11.2021
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