§ 14 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

2. Abschnitt
Verbot der Diskriminierung in sonstigen Bereichen

§ 14
Diskriminierungsverbot

(1) Den in Abs. 2 genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten

  1. 1. Soziales,
  2. 2. Gesundheit,
  3. 3. Bildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung,
  4. 4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie
  5. 5. Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung

(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für

  1. 1. die Organe des Landes,
  2. 2. die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. 3. die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften,
  4. 4. die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, im Rahmen dieser Beauftragung und
  5. 5. sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit deren Tätigkeit in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.

16.11.2021

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