§ 14 K-KJHKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 14
Einsatz von Personen in Ausbildung

(1) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind auch Personen, die bereits zwei Drittel der erforderlichen Ausbildung abgeschlossen haben, wenn sie von einer erfahrenen Fachkraft engmaschig angeleitet werden und einen Nachweis über die Teilnahme an einem zweiwöchentlichen Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung im Ausmaß einer Einheit von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.

(2) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind auch Personen, denen der Statuts der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision zuerkannt wurde, welcher zur psychotherapeutischen Tätigkeit unter begleitender Supervision gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, berechtigt. Sofern in der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogischen Einrichtung auf Grund ihres Konzeptes, welches der Eignungsfeststellung gemäß § 15 K-KJHG oder der Bewilligung gemäß § 36 K-KJHG zu Grunde liegt, die psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird, hat zumindest eine Fachkraft über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, zu verfügen.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fachkräfte gemäß § 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und auf Fachkräfte in Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 1, § 11 und § 12.

01.03.2023

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