§ 14 K-HSchG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2022

§ 14
Aufgaben der externen Meldestelle, Verfahren

(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.

(2) Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.

(3) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete der externen Meldestelle betraut werden.

(4) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(5) Die externe Meldestelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. andere zuständige Stellen mit der Meldung und mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen zu befassen; diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden. Der Hinweisgeber ist von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen.

(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

(7) Spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesem Fall sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.

(8) Die externe Meldestelle hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

(9) Die externe Meldestelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.

(10) Die externe Meldestelle hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.

13.12.2022

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