§ 14 K-HG

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2022

4. Abschnitt

Betriebspflichten

§ 14

Betriebsrichtlinien

(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:

  1. a) Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
  2. b) Angaben über das Dienstleistungsangebot;
  3. c) Grundzüge der Organisation der Einrichtung;
  4. d) Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
  5. e) Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;
  6. f) ein Personalkonzept und einen Stellenplan;
  7. g) ein Sicherheitskonzept für den Fall eines Stromausfalles.

(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.

16.12.2022

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